Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Stand: 05.03.2020
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 28 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 24.11.2005 – 24 K 6506/04
- VG Berlin, 07.06.2010 – 1 K 84.09 VZitiert von 1
- VG Berlin, 25.07.2012 – 35 K 421.11 VZitiert von 1
- VG Göttingen, 15.01.2013 – 2 B 597/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.